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I. Pflichten des Vermieters

  1. Gebrauchstauglichkeit des Anhänger
    Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch.
  2. Versicherung
    Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung wie folgt versichert :

    Haftpflichtversicherung : mindestens 1.000.000 €

II. Pflichten des Mieters

  1. Führungsberechtigte
    Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag ange-
    Gebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu
    vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zugunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers.
  2. Obhutspflicht
    Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.
  3. Anzeigepflicht
    Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter sogleich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges, über die Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muß insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach dem Unfall die Polizei zu verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise, z.B. mit Hilfe von Zeugen zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
  4. Mit dem Pferdeanhänger dürfen ausschliesslich nur Pferde transportiert werden. Er darf nicht für den Transport anderer Sachen verwendet werden.

III. Haftung des Vermieters

Der Vermieter (d.h. er selbst und seine Mitarbeiter) haftet, abgesehen von der Verletzungen wesentlicher
vertraglicher Pflichten, nur für grobes Verschulden (d.h. für Vorsatz und Fahrlässigkeit). Darüber hinaus
haftet er nur, soweit der Schaden durch eine Kraftfahrtversicherung im Rahmen der Allgemeinen
Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung abdeckbar ist. Für den Pferdeanhänger und dem Auto – Trailer bestehen keine Transportversicherungen. Für das transportierende Pferd oder Auto muss der Mieter selbst über eine Versicherung verfügen oder abschliessen.

IV. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet nach den Allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine
sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in demselben Zustand
zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auf die Schadens-
nebenkosten wie :
1. Sachverständigenkosten
2. Abschleppkosten
3. Wertminderung
4. Mietausfallkosten
Der Mieter haftet für alle durch das Ladegut entstehenden Schäden, auch bei Haftungsbeschränkung. Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter bis zur Höhe einer Tagesmiete je Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug des Vermieters nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

V. Nebenabreden

Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit

VI. Gerichtsstand

Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtstand vereinbart. Der Hauptsitz des Vermieters ist in Syke. In
Diesem Fall ist das dann : Syke

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E-Mail: office@dein-anhängerverleih.de
Standort: Margarete-Steiff-Allee 2, 28832 Achim, Niedersachsen